Die Zweitwohnungsteuer gehört zu den örtlichen Steuern. Sie wird insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben. Rechtsgrundlage für die Erhebung sind Art. 105 II a GG sowie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindesatzungen der betreffen den Länder und Gemeinden. Die Steuer knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an, wobei es unerheblich ist, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die ortsübliche Miete.
Zweitwohnungsteuer
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