Nießbrauch

Nach § 1030 I BGB ist Nießbrauch ein an einer Sache (z. B. Grundstück) abgesichertes, adressatenbezogenes Nutzungsrecht (Zuordnung) mit einer eigentümerähnlichen Funktion. Mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung befasst sich der so genannte Nießbrauch-Erlass des BMF vom 24.7.1998 (BStBI. I 1998, S. 914).

Es ist zwischen dem entgeltlichen, teilweise entgeltlichen und unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch, dem Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch den dinglichen Wohnrechten und obligatorischen Nutzungsrechten zu unterscheiden. Die steuerrechtliche Nießbrauchproblematik betrifft in erster Linie die ertragsteuerliche Zurechnungsproblematik, allgemein die Konsequenzen des wirtschaftlichen Eigentümers i. S. v. § 39 AO. Im Vordergrund steht die Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung von Vermögen.

Bei Familienangehörigen ist die Nießbrauchsregelung häufig Ersatz für steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen. Bei der steuerlichen Zurechnung von Zu- und Abflüssen einschließlich AfA kommt es darauf an, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht, der Nießbrauchbesteller oder aber der Nießbraucher.


Updated on Oktober 18, 2017
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