Grenzüberschreitende Sachverhalte sind systematisch danach zu unterscheiden, ob sie aus der Sicht eines Steuerinländers oder Steuerausländers beurteilt werden. Der Outbound-Fall zeigt die Sicht des Steuerinländers: Ausländische Direktinvestitionen eines Unternehmens mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland werden als Outbound-Investitionen bezeichnet.
Outbound im Steuerrecht
Updated on Oktober 18, 2017