Eine Preisgegenüberstellung stellt einen aktuellen Preis einem Referenzpreis gegenüber, etwa einem früheren eigenen Preis oder einem unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis. Der Bezug muss klar und sachlich richtig sein; ein künstlich erhöhter „Mondpreis“ kann Verbraucher irreführen.
Bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren verlangt § 11 PAngV grundsätzlich die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises, den der Händler in den letzten 30 Tagen angewendet hat. Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für individuelle Preisermäßigungen und bestimmte schnell verderbliche Waren.
Die konkreten Anforderungen richten sich nach Angebotsform und Ware. Unternehmen sollten Referenzpreise dokumentieren und die jeweils geltende Fassung der Preisangabenregeln prüfen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Aktuelle Preisangabenregel geprüft; bei konkretem Angebot Einzelfall prüfen.