Vergleichende Werbung macht einen Mitbewerber oder dessen Waren erkennbar. Sie ist nicht grundsätzlich verboten. Das UWG erlaubt sie, wenn die verglichenen Angebote denselben Bedarf decken und der Vergleich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezogen ist.

Unlauterkeitsgrenzen

Unlauter kann ein Vergleich etwa sein, wenn er Verwechslungsgefahr schafft, den Ruf eines Kennzeichens unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt, Mitbewerber herabsetzt oder eine Nachahmung als Original darstellt. Angaben müssen außerdem wahr und aktuell sein; ein selektiver Vergleich kann irreführend wirken.

Unternehmen sollten Vergleichsgrundlage, Erhebungszeitpunkt und Daten dokumentieren und Wettbewerber fair sowie nachvollziehbar darstellen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Pauschales Werbeverbot entfernt; gesetzliche Bedingungen erklärt.