Der zu bewertende Gegenstand ist nach § 2 I Satz 1 BewG die wirtschaftliche Einheit. Das Wirtschaftsgut stellt die kleinste wirtschaftliche Einheit dar. Mehrere Wirtschaftsgüter können unter bestimmten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zusammengefasst werden.
Wirtschaftliche Einheit
Updated on Oktober 30, 2017