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Wirtschaftliche Einheit

Der zu bewertende Gegenstand ist nach § 2 I Satz 1 BewG die wirtschaftliche Einheit. Das Wirtschaftsgut stellt die kleinste wirtschaftliche Einheit dar. Mehrere Wirtschaftsgüter können unter bestimmten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zusammengefasst werden.


Updated on Oktober 30, 2017
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