Die Zollfahndungsämter gehören zusammen mit dem Zollkriminalamt zum Zollfahndungsdienst. Das Zollkriminalamt übernimmt die Zentralstellenfunktion; beide Behörden nehmen die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§§ 1 und 2 ZFdG).
Aufgaben der Zollfahndungsämter
Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung an der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit. Sie erheben und werten die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie für die Aufdeckung unbekannter Straftaten erforderlichen Informationen aus und unterrichten die zuständigen Behörden (§ 5 ZFdG).
Die Aufgaben sind von der allgemeinen Sachbearbeitung der Zollverwaltung und von der Zentralstellenfunktion des Zollkriminalamts zu unterscheiden. Zuständigkeit und konkrete Befugnisse richten sich nach dem Zollfahndungsdienstgesetz sowie den jeweils einschlägigen Vorschriften.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.