In § 1 a UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb geregelt. Da die Neuregelung für die Lieferung innerhalb von EU-Mitgliedstaaten mit umfangreichen formellen Pflichten verbunden ist, enthält § 1 a III UStG eine Ausnahmeregelung. Unternehmer, die im vorangegangenen und voraussichtlich auch im laufenden Kalenderjahr für nicht mehr als 12.500 € Erwerbe getätigt haben, unterliegen dieser Ausnahmeregelung.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. der Absätze 1 und 2 des § 1 a UStG liegt dann nicht vor. Die Adressaten dieser Regelung sind in § 1 a III Nr. 1 UStG genannt: Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG, nach Durchschnittssätzen besteuerte Land- und Forstwirte i. S. d. § 24 UStG und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.