Eine duale Berufsausbildung verbindet die praktische Ausbildung im Betrieb mit dem Unterricht in der Berufsschule. Rechte und Pflichten ergeben sich vor allem aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), bei Minderjährigen zusätzlich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Ausbildungsvertrag und gegebenenfalls einem Tarifvertrag.

Was im Ausbildungsvertrag stehen muss

Der wesentliche Vertragsinhalt ist vor Ausbildungsbeginn in der vorgeschriebenen Form festzuhalten. Dazu gehören unter anderem Ausbildungsziel und sachliche sowie zeitliche Gliederung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsvoraussetzungen. Der Betrieb muss den Vertrag bei der zuständigen Stelle eintragen lassen. Ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheit, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen.

Vergütung und Überstunden

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene, mit jedem Ausbildungsjahr steigende Vergütung. Für viele duale Ausbildungen gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, deren Betrag vom Jahr des Ausbildungsbeginns und vom Ausbildungsjahr abhängt. Für 2026 beginnende Ausbildungen betragen die monatlichen Mindestwerte 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Für 2027 beginnende Ausbildungen steigen sie auf 764, 902, 1.031 und 1.070 Euro. Tarifvertragliche Ausnahmen und weitere Voraussetzungen sind möglich. Über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Arbeit muss besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Probezeit und Beendigung

Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Kündigungsfrist beenden. Danach kann der Betrieb nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Auszubildende können mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen; elektronische Form ist ausgeschlossen.

Arbeitszeit und Urlaub

Für volljährige Auszubildende gelten insbesondere Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz. Für Jugendliche gelten strengere Schutzregeln: grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bemisst den Mindesturlaub nach dem Alter zu Jahresbeginn: 30 Werktage unter 16, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren. Werktage beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche; bei einer Fünf-Tage-Woche ist der Urlaubsanspruch umzurechnen.

Berufsschule, Freistellung und Zeugnis

Der Ausbildungsbetrieb muss Auszubildende für Berufsschule, Prüfungen und bestimmte Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Nach Abschluss der Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Es muss Angaben zu Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie zu erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten; auf Verlangen kommen Angaben zu Verhalten und Leistung hinzu.

Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Die Vergütungssätze richten sich nach dem Ausbildungsbeginn; Tarifverträge, Alter und Ausbildungsberuf können die konkrete Beurteilung verändern.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Ausbildungsvertrag, Vergütung, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit, Urlaub und Zeugnis geprüft.