Der Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht wird auf Fahrzeuglieferer erweitert (§ 2a UStG). Personen (Nichtunternehmer), die ein neues Fahrzeug aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern, werden umsatzsteuerlich wie Unternehmer behandelt. Damit sind auch private Letztverbraucher Unternehmer.
Es wird daher vorgeschlagen, nur von Steuerpflichtigen auch im Umsatzsteuerrecht zu sprechen. Die Fahrzeuglieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG steuerfrei. Der private Fahrzeuglieferer kann einen begrenzten Vorsteuerabzug vornehmen (§ 15 IVa UStG) und ist zur Rechnungserteilung verpflichtet. Diese Regelung ist erforderlich um eine Entlastung von der inländischen Umsatzsteuer und eine Belastung mit der Umsatzsteuer im Bestimmungsland zu erreichen.
§ 2 a UStG regelt allerdings keine unentgeltliche Lieferung an eine in einem EU-Staat ansässige Person. Fahrzeuglieferer müssen eine USt-Voranmeldung abgeben. Sie erhalten aber keine USt-Identifikationsnummer. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 IV UStG) kommt nicht in Betracht. Kleinunternehmer im UStG).