Der Vorsteuerabzug ermöglicht Unternehmern, die ihnen für betriebliche Eingangsleistungen berechnete Umsatzsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen in § 15 UStG; der Vorsteuerabzug entsteht nicht automatisch allein durch den Besitz einer Rechnung.
Wichtige Voraussetzungen
- Die Leistung wurde für das Unternehmen bezogen.
- Der Leistende ist grundsätzlich ein anderer Unternehmer.
- Die Leistung dient Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
- Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor, soweit das Gesetz sie verlangt.
Für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug häufig ausgeschlossen; das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. Bei gemischter Verwendung kann eine Aufteilung erforderlich sein. Für Einfuhrumsatzsteuer und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten besondere Nachweisregeln.
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert aus. Im Gegenzug können sie für Eingangsleistungen, die ihren nach § 19 steuerfreien Umsätzen dienen, grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen. Seit 2025 liegen die allgemeinen Umsatzgrenzen bei höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr; für Gründungsfälle und den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gelten besondere Regeln. Die früher häufig genannten 17.500- und 50.000-Euro-Grenzen sind überholt.
Vorsteuerüberschüsse werden mit der Umsatzsteuerzahllast verrechnet oder können unter den gesetzlichen Bedingungen zu einer Erstattung führen. Ob und wann tatsächlich erstattet wird, hängt vom Besteuerungsverfahren und der Prüfung durch das Finanzamt ab.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Abzugsvoraussetzungen, Ausschlüsse und neue Umsatzgrenzen geprüft.