Als Rechtsprechungsorgane erster Instanz der Finanzgerichtsbarkeit bestehen in Deutschland 19 Finanzgerichte. Die FG sind obere Landesgerichte. Sie entscheiden über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Abgabenangelegenheiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden sowie bestimmte berufsrechtliche Streitfälle der steuerberatenden Berufe.
Die Leitung des FG liegt in der Verantwortung eines Präsidenten; dem Gericht gehören weitere Vorsitzende Richter und Richter an. Die Organisation des FG besteht aus einzelnen Senaten, denen je drei hauptamtliche und zwei ehrenamtliche Richter angehören (§ 5 FGO). Hauptamtliche und ehrenamtliche Richter wirken an den Entscheidungen mit. Ein Senat kann einen Einzelrichter mit der Entscheidung beauftragen, wenn der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, oder die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 FGO).
Außer der Sprungklage und der Untätigkeitsklage sind Verfahren vor dem FG nur zulässig, sofern ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht erfolgreich war. Mögliche Klagearten sind die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage und die Feststellungsklage. Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 FGO). Örtlich zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat (§ 38 FGO).
Das Finanzgericht entscheidet das Verfahren i. d. R. mit Urteil (§ 95 FGO) nach mündlicher Verhandlung (§ 90 FGO). Gegen Entscheidungen der FG steht als Rechtsmittel die Revision und Beschwerde zum Bundesfinanzhof zur Verfügung. Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Fachliteratur (z. B. DStZ, DB, BB, NWB) und in Entscheidungssammlungen z. B. DStRE und EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte) veröffentlicht.