Ein Rechtsbehelf eröffnet die Möglichkeit, eine behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Gegen bestimmte Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Nicht jede behördliche Mitteilung ist ein Verwaltungsakt oder mit Einspruch anfechtbar; maßgeblich sind Inhalt und gesetzliche Regelung.
Frist und Form
Der Einspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Er kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Finanzbehörde eingelegt werden. Fehlt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, kann eine längere Frist gelten; das muss im konkreten Fall geprüft werden.
Ein Einspruch sollte die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erkennen lassen, dass sie überprüft werden soll. Eine Begründung ist regelmäßig hilfreich und kann nachgereicht werden; die fristgerechte Einlegung darf dadurch nicht versäumt werden. Die Finanzbehörde prüft den Fall erneut und kann den Bescheid ändern oder den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückweisen.
Gegen eine Einspruchsentscheidung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Fristbeginn und Bekanntgabe richten sich nach den jeweils geltenden Verfahrensregeln.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Aktuelle Form- und Fristregeln ohne pauschale Schriftformbehauptung beschrieben.