Fortführungsprinzip

Auch bekannt als: Going-Concern-Prinzip, Grundsatz der Unternehmensfortführung

Das Fortführungsprinzip ist Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Es besagt, dass die Bilanzposten eines Unternehmens im Sinne einer Fortführung der Geschäftstätigkeit bewertet sind. Diese Annahme hat Auswirkungen auf die Handels- und Steuerbilanz und gilt nur, wenn keine Frühindikatoren einer Insolvenz sichtbar sind.

Definition / Erklärung

Eine Unternehmensbilanz ist an verschiedene Adressaten gerichtet. Für die ordnungsgemäße (vergleichbare) Aufstellung sind rechtliche Grundsätze zu beachten, wie das Fortführungsprinzip (auch Going-Concern-Prinzip).

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt im Sinne des Fortführungsprinzips als Teil eines fortgeführten Unternehmens im Rahmen des betrieblichen Zwecks. Als Prognose-Zeitrahmen wird von einem Jahr ausgegangen. Ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächlich oder rechtlich gefährdet, so folgt daraus eine Zweckänderung der Bilanz unter Liquidationsgesichtspunkten. Dies zieht veränderte Werte nach sich, woraus folgt, dass eine Vergleichbarkeit aufeinander folgender Bilanzen nicht gegeben ist.

Wie wirkt sich das Fortführungsprinzip aus?


Eine nach dem Fortführungsprinzip erstellte Bilanz beinhaltet demnach zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzte Vermögensgegenstände, die innerhalb der betrieblichen Tätigkeit verbraucht oder beschafft werden.

Ist hingegen absehbar, dass ein Unternehmen seinen Geschäftszweck nicht weiter verfolgt oder verfolgen kann, werden Anlage- oder Umlaufgüter bereits zum vermuteten Liquidationserlös bewertet (Gläubigerinteresse).

Gewisse Aufwendungen, die im Rahmen einer Insolvenz realisiert werden (z.B. Sozialplanverpflichtungen, Verschuldungen), sind nicht demnach zu bilanzieren.

Zusammenfassung

  • Fortführungsprinzip ist im Handelsgesetzbuch als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung verankert
  • Bewertung von Bilanzposten nach Fortführungsprinzip drückt aus, dass das Unternehmen auch nach dem Bilanzstichtag weiter besteht
  • wird für Unternehmen vor drohender Insolvenz bedeutungslos


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