Das Umlaufvermögen ist der Teil des Vermögens, der nicht dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Anders als eine feste Laufzeit ist die betriebliche Zweckbestimmung entscheidend. Ein Vermögensgegenstand wird also nicht allein dadurch Umlaufvermögen, dass er voraussichtlich innerhalb eines Jahres verkauft oder verbraucht wird.
Typische Bilanzposten
Zum Umlaufvermögen zählen je nach Unternehmen Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und Kassenbestand beziehungsweise Guthaben bei Kreditinstituten. Vorräte können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren umfassen. Welche Position einschlägig ist, richtet sich nach der Funktion und dem Bilanzgliederungsschema.
Bewertung
Ausgangspunkt sind grundsätzlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sinkt der Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag unter den bisherigen Wert, ist bei Gegenständen des Umlaufvermögens nach HGB grundsätzlich auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Bei Forderungen sind konkrete Ausfallrisiken zu berücksichtigen.
Abgrenzung und Bewertung können bei Wertpapieren, langfristigen Forderungen, Anzahlungen und besonderen Branchenfällen zusätzliche Regeln auslösen. Handels- und Steuerbilanz sind gesondert zu betrachten.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Zweckbestimmung, Bilanzposten und Folgebewertung nach HGB geprüft.