Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB). Die Vorschrift bildet auch für die steuerliche Bewertung einen zentralen Bezugspunkt; das EStG enthält dazu ergänzende Regeln.

Bestandteile im handelsrechtlichen Abschluss

Zu den Pflichtbestandteilen zählen Materialeinzelkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten und des durch die Fertigung veranlassten Werteverzehrs des Anlagevermögens. Bestimmte allgemeine Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen und Kosten der betrieblichen Altersversorgung dürfen unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 HGB einbezogen werden. Forschungskosten und Vertriebskosten gehören nicht dazu; wenn Forschung und Entwicklung nicht verlässlich getrennt werden können, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

Fremdkapitalzinsen

Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen, die zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet werden, dürfen für den Herstellungszeitraum angesetzt werden; dann gelten sie als Herstellungskosten (§ 255 Abs. 3 HGB). Für die Steuerbilanz gelten ergänzende Einzelheiten.

Beispiel

Bei der Herstellung einer Maschine zählen Material, Fertigungslöhne und angemessene Fertigungsgemeinkosten zu den Pflichtbestandteilen. Eine allgemeine Vertriebsprovision wird nicht einbezogen. Zurechnung und Höhe müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Herstellungskosten sind von kalkulatorischen Kosten in der Kostenrechnung zu unterscheiden. Für Bewertung und Abschreibung sind außerdem die Folgevorschriften des § 253 HGB zu beachten.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.