Meistgebot

Steuergegenstand der Grunderwerbsteuer ist der inländische Grundstücksverkehr. Zu den steuerbaren Erwerbsvorgängen der Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen, gehört u. a. die Abgabe eines Meistgebotes (§ 1 I Nr. 4 GrEStG). Dem Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren geht immer ein Meistgebot voraus. Steuertechnisch wird an den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages angeknüpft.


Updated on Oktober 17, 2017
Was this article helpful?

Related Articles