Steuergegenstand der Grunderwerbsteuer ist der inländische Grundstücksverkehr. Zu den steuerbaren Erwerbsvorgängen der Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen, gehört u. a. die Abgabe eines Meistgebotes (§ 1 I Nr. 4 GrEStG). Dem Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren geht immer ein Meistgebot voraus. Steuertechnisch wird an den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages angeknüpft.
Meistgebot
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