Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei bestimmten Rechtsvorgängen an, die ein inländisches Grundstück betreffen, insbesondere beim Kaufvertrag. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Gegenleistung. Die konkrete Einordnung kann bei Umwandlungen, Anteilsübertragungen, Erbbaurechten und weiteren Sonderfällen abweichen.

Steuersatz hängt vom Bundesland ab

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht einen Satz von 3,5 Prozent vor. Seit 2006 dürfen die Länder davon abweichende Sätze festlegen. Bayern und Sachsen verwenden 3,5 Prozent; in den übrigen Ländern liegt der Steuersatz höher und kann bis zu 6,5 Prozent betragen. Für einen Kauf ist deshalb der Belegenheitsort des Grundstücks entscheidend.

Ausnahmen und Anteilserwerbe

Das Gesetz enthält persönliche und sachliche Ausnahmen, darunter bestimmte Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten oder in gerader Linie sowie eine Freigrenze für geringwertige Erwerbe. Bei Anteilstransaktionen an grundbesitzenden Gesellschaften können besondere Tatbestände greifen; die Schwellen und Zurechnungsregeln sind komplex und wurden mehrfach geändert. Ein Anteilserwerb ist deshalb nicht pauschal grunderwerbsteuerfrei.

Früher geltende Aussagen, wonach der Steuersatz in Deutschland einheitlich 3,5 Prozent betrage, sind seit der Übertragung der Satzkompetenz an die Länder überholt.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Landeskompetenz, Steuersätze, Ausnahmen und Anteilserwerbe aktuell eingeordnet.