Die Basis einer Realsteuer (Sachsteuer, Objektsteuer) ist das Äquivalenzprinzip im Sinne einer abstrakten Kompensation für die Leistungen der Gemeinde oder des Landes. Gem. § 3 II AO handelt es sich um die GewSt und die GrSt. Die Realsteuer ist vom Rechtsträger des Gegenstandes zu entrichten. Sie knüpft an die Steuergegenstände Gewerbebetrieb und wirtschaftliche Einheit Grundstück an und lässt die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers grundsätzlich unberücksichtigt.
Realsteuer
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