Schwarzarbeit ist eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichten. Schwarzarbeit wird sowohl auf der Seite des Auftraggebers als auch auf der Seite des Schwarzarbeiters geahndet. Aus steuerlicher Sicht kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit von Vertragsverhältnissen (Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag) an.
Lässt sich die Schwarzarbeit als Werkvertrag qualifizieren, so ist der zum Werk Verpflichtete steuerlich wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Wenn die Schwarzarbeit als Arbeitnehmertätigkeit zu qualifizieren ist, so hat der Auftraggeber lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen (Lohnsteuer). Werden die aus Schwarzarbeit erzielten Einkünfte nicht versteuert, so kann eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung erfolgen.
Als Hauptursache der Schwarzarbeit wird die vergleichsweise hohe Steuerbelastung angesehen (Steuermentalität). Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mehrfach mit neuen Gesetzen versucht, der Schwarzarbeit entgegen zu wirken, zuletzt mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.