Bei Personengesellschaften gehört zum Betriebsvermögen der Gesellschaft nicht nur das Gesamthandsvermögen, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Es wird beim Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat (Sonderbetriebsvermögen I). Weiterhin gehören Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen II, die unmittelbar zur Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Sonderbetriebsvermögen
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