Die Gewinnermittlung ermittelt die steuerliche Bemessungsgrundlage für Gewinneinkünfte. Welche Methode zulässig oder vorgeschrieben ist, hängt unter anderem von Rechtsform, Tätigkeit und Buchführungspflicht ab.
Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung
Wer Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen muss oder freiwillig bilanziert, ermittelt den Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich. Bestimmte kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler können unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 EStG eine Einnahmenüberschussrechnung verwenden. Land- und Forstwirte unterliegen besonderen Regeln.
Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden bildet die Handelsbilanz häufig den Ausgangspunkt, wird aber durch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften angepasst. Deshalb entspricht der handelsrechtliche Jahresüberschuss nicht automatisch dem steuerlichen Gewinn. Hinzurechnungen, Kürzungen, Abschreibungsregeln und nicht abzugsfähige Aufwendungen können zu Abweichungen führen.
Eine nachvollziehbare Dokumentation der Geschäftsvorfälle und Belege ist in beiden Methoden wichtig. Die Gewinnermittlung beeinflusst insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, wobei jede Steuer eigene Vorschriften haben kann.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.