Steuerberatungsgesetz

Das Gesetz bestimmt im ersten Teil Vorbehaltsaufgaben und Personen, die zur Steuerberatung („Hilfeleistung in Steuersachen”) berechtigt sind, namentlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschafts-prüfungsgesellschaften sowie vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Eine begrenzte Beratung ist auch z. B. von Notaren oder Lohnsteuerhilfevereinen möglich. Es gelten eingeschränkte Werbemöglichkeiten und die strikte Beachtung der Gebührenverordnung. Im zweiten Teil (Steuerberaterordnung) werden persönliche und formelle Voraussetzungen für die Berufsausübung einschließlich Steuerberatungsgesellschaften festgelegt. Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gelten strenge Voraussetzungen (Akademikerprinzip).

Es sind besondere Rechte und Pflichten zu beachten, insbesondere die Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und die Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Beruf ist in Steuerberaterkammern organisiert. Es gilt eine. Berufsgerichtsbarkeit bei Pflichtverletzungen, die bis zum Ausschluss aus dem Beruf führen können. Im dritten Teil sind Zwangsmittel und Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Das StBerG wird ergänzt um eine Durchführungsverordnung, in der Einzelheiten zur Prüfung und Zulassung sowie Übergangsvorschriften geregelt sind. Außerdem gelten europäische Berufsgrundsätze. Mit dem 7. Änderungsgesetz zum StBerG wurde der Kreis der zur Beratung Befugten neu gefasst. Der Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine wurde modifiziert.

Auf die Berufskammern wurden hoheitliche Aufgaben übertragen. Die Rechtsgrundlagen für die Werbung, für die Erfassung und Verarbeitung von Daten durch Buchhalter, für die Berufsausübung und Prüfungsmodalitäten wurden geändert.


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