Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Mit Steuerbescheiden werden die Steuern festgesetzt (§ 155 AO). Steuerbescheide sind, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist schriftlich zu erteilen. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag sowie den Steuerschuldner enthalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Rechtsbehelfsfrist ist beizufügen (§ 157 AO).
Der Steuerbescheid kann für mehrere Steuerpflichtige, die als Gesamtschuldner haften, gemeinsam erlassen werden. Der Bescheid kann vorläufig ergehen (§ 165 AO) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen. Gegen den Steuerbescheid können innerhalb einer Frist Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Steuerbescheid
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