Steuerliche Subziele

Die Unternehmensleitung legt unternehmensspezifische Zielbündel fest. Ökonomische Ziele, z. B. die Erhaltung der Unternehmung, Wachstum, Liquidität oder Rentabilitätsstreben, sind von außerökonomischen Zielen (Sicherheit, Macht, Prestige) zu unterscheiden. Die Unternehmensziele werden in Teilplänen im Rahmen der Unternehmenspolitik umgesetzt. Die betriebliche Steuerpolitik mit ihrem steuerlichen Subzielsystem ist Teil der Unternehmenspolitik.

Das steuerliche Subziel der „relativen Steuerzahllastminimierung“ soll die unmittelbare Steuerbelastung optimieren. Eine absolute Minimierung der Steuerbelastung ist nicht realistisch, weil damit die Auflösung der Unternehmung verbunden ist. Das würde zur Beendigung der Unternehmung führen. Die relative Steuerzahllastminimierung wird erreicht, indem steuerartenbezogene Vergünstigungen, wie Wahlrechte oder bilanzpolitische Manövriermassen, ausgeschöpft werden. Das Subziel wirkt sich kurzfristig als Steuerstundung oder Steuerersparnis aus.

Langfristig werden Liquiditäts- und Rentabilitätseffekte erzielt. In der Praxis sind stichtagsbezogene und bilanzpolitische Ziele vorherrschend (Steuerbilanzpolitik). Das Subziel der „relativen Zulagenmaximierung“ wirkt sich unmittelbar auf die steuerlichen Bemessungsgrundlagen aus. Die Gewährung einer Investitionszulage ist regelmäßig mit einem aufwändigen Antragsverfahren verbunden. Die Fördervoraussetzungen sind zu berücksichtigen.

Die relative Zulagenmaximierung entspricht dem Subziel der relativen Steuerzahllastminimierung, weil sich z. B. Investitionszulagen als steuerfreie Einkünfte mindernd auf die Steuerbelastung auswirken. Andererseits erhöht sich mit dem aufwändigen Antragsverfahren die mittelbare Steuerbelastung. Das widerspricht dem Subziel „Reduktion der Steuerverwaltungskosten“. Die Umsetzung dieses steuerlichen Subzieles ist aufgrund der mangelnden Messbarkeit von Steuerverwaltungskosten schwierig.

Hilfsweise können mit Kosten-Nutzen-Analysen die steuerartenbezogenen Verwaltungskosten ermittelt werden. Aktuell wird die Anwendung der Prozesskostenrechnung diskutiert. Mit organisatorischen Vorkehrungen (Steuerabteilung) und einem differenzierten Rechnungswesen (Nutzung und Senkung des Fixkostenblocks) können Kosten gesenkt werden. Damit entspricht dieses Subziel der relativen Steuerzahllastminimierung. Die „relative steuerliche Risikominimierung“ strebt an, steuerliche Risiken (Ermittlungs- und Auslegungsrisiken Durchsetzungs- und Terminrisiken) zu senken.

Das Subziel setzt eine gesetzmäßige Steuerpolitik und Steuerplanung nach dem Grundsatz der steuerlichen Vorsicht voraus. Steuerliche Sanktionsmechanismen (Geldbußen, Freiheitsstrafen) können einen Imageverlust gegenüber der Finanzbehörde und den Kunden bewirken. Daher wird die Sicherung des Wohlverhaltens gegenüber der Finanzverwaltung angestrebt. Die steuerlichen Subziele gelten auch für grenzüberschreitende Sachverhalte, allerdings mit einer anderen Gewichtung und Ausprägung.


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