Die Investitionszulage war eine staatliche steuerliche Förderung bestimmter Investitionen, insbesondere in den neuen Ländern und Berlin. Die hier häufig gemeinte frühere Regionalförderung ist ausgelaufen und steht für neue Vorhaben nicht mehr allgemein zur Verfügung.
Historische Investitionszulage
Das Investitionszulagengesetz 2010 begünstigte nur bestimmte Investitionsvorhaben und Wirtschaftsgüter. Nach § 4 InvZulG 2010 musste das Vorhaben innerhalb der dort geregelten Zeiträume begonnen werden; begünstigte Investitionen mussten grundsätzlich bis Ende 2013 abgeschlossen sein. Die Voraussetzungen waren an Fördergebiet, Betrieb, Wirtschaftszweig und Nutzung gebunden. Die Regelung ist daher keine gegenwärtige allgemeine Subvention für Unternehmen.
Förderung heute
Für neue Investitionen kommen je nach Standort, Branche, Unternehmensgröße und Vorhaben andere Förderprogramme, Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Regeln in Betracht. Sie haben eigene Antragsfristen und Förderbedingungen und sind nicht mit der früheren Investitionszulage gleichzusetzen. Vor Vorhabensbeginn ist zu prüfen, ob ein aktuelles Programm passt und ob der Antrag rechtzeitig gestellt werden muss.
Bei historischen Bescheiden oder noch offenen Rückforderungs- und Änderungsfragen kann das alte Recht weiterhin Bedeutung haben. Dann sind Investitionsbeginn, Abschluss, Bescheid und die damals geltende Gesetzesfassung entscheidend.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.