Die Bemessungsgrundlage der Realsteuern ist der Steuermessbetrag. Dieser ergibt sich bei der GewSt gem. § 11 GewStG aus der Multiplikation der Steuermesszahl mit dem abgerundeten (und ggf. um Freibeträge verminderten) Gewerbeertrag und wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes für diesen festgesetzt. Für die endgültige Ermittlung der Gewerbesteuerschuld erfolgt die Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde auf den ggf. nach § 28 GewStG zu zerlegenden (Zerlegung) Gewerbesteuermessbetrag. Bei der GrSt ist von dem Einheitswert des Grundstücks oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auszugehen. Durch Anwendung der Grundsteuermesszahl gem. §§ 14 ff. GrStG ergibt sich der Grundsteuermessbetrag.
Steuermessbetrag
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