Der Gewerbeertrag ist die zentrale Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, der für gewerbesteuerliche Zwecke durch Hinzurechnungen und Kürzungen verändert wird (§ 7 GewStG).
Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlust
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG sollen die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nach den besonderen Regeln der Objektsteuer bestimmen. Welche Positionen erfasst werden, hängt von der gesetzlichen Regelung und dem Einzelfall ab. Vortragsfähige Gewerbeverluste können nach § 10a GewStG unter den dort genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Der Gewerbeertrag wird für die Ermittlung des Steuermessbetrags herangezogen. Bei Organschaften und Betriebsstätten gelten besondere Zurechnungs- und Zerlegungsregeln; daher sollte die Besteuerungsgrundlage nicht pauschal dem Sitz des Unternehmens oder nur einer einzelnen Betriebsstätte zugeordnet werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.