Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, eigene und fremde Steuern zu ermitteln, zu verwalten und abzuführen. Daraus ergibt sich eine unmittelbare und mittelbare Steuerbelastung. Die indirekte Belastung resultiert aus Steuern, die aus der eigenen Unternehmenstätigkeit entstehen, sowie Kosten, die durch das Inkasso fremder Steuern anfallen (Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer).
Steuerverwaltungskosten entstehen auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung zur steuerlichen Dokumentation (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten), zur Steuererklärung, Steuererhebung und Steuerabführung (Informationswirtschaft im Steuerrecht; Besteuerungsverfahren). Die Belastung dieser Steuerverwaltungskosten nimmt bei zunehmender Bemessungsgrundlage mit sinkenden Grenzraten zu.
Daneben ergeben sich im Rahmen der betrieblichen Steuerpolitik Gestaltungskosten, z. B. durch die Nutzung von steuerlichen Wahlrechten und Optionen; Rechtsformvergleich mit Hilfe der Veranlagungssimulation. Die Messbarkeit der Steuerverwaltungskosten als Ausdruck einer mittelbaren Steuerbelastung ist problematisch. Steuerverwaltungskosten sind häufig nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sie gehören zu den Verwaltungsgemeinkosten. Zur Minimierung der mittelbaren Belastung kann das Unternehmen einen externen Berater (Steuerberatung) heranziehen oder eine eigene Steuerabteilung einrichten. Bei Belastungsvergleichen werden die Steuerverwaltungskosten kaum berücksichtigt. Sie werden auch beim Halbteilungsgrundsatz nicht angesprochen. Die Ermittlung bereitet der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.
Vorgeschlagen wird die Einführung einer spezifischen Prozesskostenrechnung. Die Kirchen zahlen an den Staat für die Übernahme parafiskalischer Dienstleistungen 4 % der Kirchensteuer-Einnahmen.