In älteren deutschen Steuerabkommen sieht die sog. Suspensionsklausel angesichts des ehemals geltenden gespaltenen Körperschaftsteuersatzes (ab 1.1.1999: 40 % und 30 %) noch einen Vorbehalt vor. Danach wird die Ermäßigung des Quellensteuersatzes für Dividenden von 15 % auf 5 % nicht gewährt, wenn die Differenz zwischen Thesaurierungs- und Ausschüttungssatz mehr als 20 % beträgt. Mit der Einführung des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes mit dem Halbeinkünfteverfahren ist die Suspenionsklausel praktisch ohne Bedeutung.
Suspensionsklausel
Updated on Oktober 29, 2017