Steuerabkommen ist ein Oberbegriff und bezeichnet nicht nur Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ein DBA regelt typischerweise, wie bestimmte grenzüberschreitende Einkünfte oder Vermögen zwischen den Vertragsstaaten besteuert werden, und sieht Methoden zur Vermeidung oder Minderung einer Doppelbesteuerung vor.
Weitere Abkommen
Davon zu unterscheiden sind Verträge über steuerliche Amtshilfe, Informationsaustausch oder Beitreibung. Sie regeln die Zusammenarbeit der Behörden und verteilen nicht automatisch dieselben Besteuerungsrechte wie ein DBA. Der genaue Anwendungsbereich ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Viele deutsche DBA betreffen Steuern vom Einkommen und Vermögen; es gibt daneben Abkommen etwa zu Erbschaften und Schenkungen. Welche Steuern und Personen erfasst werden, steht im jeweiligen Abkommen. Der aktuelle Bestand und Stand der deutschen Verträge wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Ein DBA schafft grundsätzlich keine eigenständige Steuerpflicht. Zuerst muss eine Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht bestehen; das Abkommen kann die Besteuerung dann begrenzen oder Entlastung vorsehen.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. DBA von Amtshilfe- und Informationsabkommen abgegrenzt.