Ein befristeter Arbeitsvertrag endet zu einem vereinbarten Datum oder mit Erreichen eines Zwecks. Während der Laufzeit gelten grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regeln; Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Befristung nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält dafür unter anderem Grenzen zur Dauer und Verlängerung sowie Ausnahmen. Eine Befristung mit Sachgrund folgt eigenen Anforderungen. Die Befristungsabrede muss grundsätzlich schriftlich vereinbart werden, bevor die Beschäftigung beginnt.
Ist die Befristung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten. Eine Entfristungsklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende erhoben werden. Für einen konkreten Vertrag sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.