Zerlegung im Steuerrecht

Im Zusammenhang mit den Realsteuern haben die Gemeinden das Recht zur Bestimmung eines Hebesatzes, durch dessen Anwendung auf den Steuermessbetrag die Steuerschuld ermittelt wird. Hierfür muss der einheitlich bestimmte Messbetrag zerlegt werden. Es ist zu klären, welcher hebeberechtigten Gemeinde der Gewerbebetrieb sowie dessen Betriebstätten oder das Grundstück angehören.

Bei der Ermittlung der GewSt ist eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Maßgabe des § 29 GewStG entsprechend der Verhältnisse der Arbeitslöhne vorzunehmen. Entspricht diese Zerlegung nicht den tatsächlichen Verhältnissen, findet die Zerlegung gem. § 33 GewStG Anwendung. Bei der Ermittlung der GrSt erfolgt die Zerlegung des Messbetrages gem. § 22 GrStG nach den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteilen des Grundbesitzes.

Eine Zerlegung kann auch für die KSt, LSt und den Zinsabschlag erforderlich werden. Die Zerlegung richtet sich hier nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes und betrifft nicht die Gemeinden, sondern die Bundesländer.


War die Erklärung zu "Zerlegung im Steuerrecht" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu