Der Begriff ausländische Zwischengesellschaft gehört zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz. Ob Einkünfte eines ausländischen Unternehmens einem inländischen Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hängt unter anderem von Beherrschung, Einkunftsart und niedriger Besteuerung ab.

Es gibt keine einfache pauschale Aussage, dass stets eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent genügt oder erforderlich ist. Maßgeblich sind die aktuellen Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG, einschließlich besonderer Regeln und Ausnahmen.

Die Einordnung erfordert Angaben zu Beteiligungen, Tätigkeiten, Einkünften und Besteuerung im Ausland. Sie ist komplex und sollte anhand der geltenden Fassung und aktueller Rechtsprechung fachkundig geprüft werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Veraltete Beteiligungsschwelle vermieden und Kriterien differenziert.