Eine Abfindung ist eine Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus einem Gesetz, Tarifvertrag, Sozialplan, gerichtlichen Vergleich oder einer individuellen Vereinbarung ergeben.
Typische Anspruchsgrundlagen
- Angebot nach § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kann in einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass die beschäftigte Person keine Kündigungsschutzklage erhebt. Das Gesetz nennt dafür grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.
- Gerichtliche Auflösung: Unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung festsetzen.
- Sozialplan: Bei einer Betriebsänderung kann ein Sozialplan Nachteile für Beschäftigte ausgleichen oder mildern.
- Vergleich oder Aufhebungsvertrag: Parteien können eine Abfindung vereinbaren. Dabei sind mögliche Folgen für Arbeitslosengeld, Kündigungsfristen und Steuer zu prüfen.
Die Faustformel ist kein automatischer Anspruch
Häufig wird mit 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Außerhalb des Angebots nach § 1a KSchG ist das jedoch nur eine Verhandlungsorientierung. Die tatsächlich vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Höhe hängt unter anderem von Kündigungsrisiko, Dauer der Beschäftigung, Prozessrisiko, Sozialplan und Verhandlungslage ab. Auch angebrochene Beschäftigungsjahre können nach der gesetzlichen Regel aufgerundet werden, wenn die Voraussetzungen von § 1a KSchG erfüllt sind.
Frist bei einer Kündigung beachten
Wer eine Kündigung angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG setzt gerade voraus, dass die Klagefrist verstreicht. Ein Aufhebungsvertrag kann weitere Folgen haben, etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Vor der Unterschrift sollten daher Kündigungsschutz, Resturlaub, Freistellung, Zeugnis, Fälligkeit und steuerliche Folgen geprüft werden.
Besteuerung
Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Sie tritt nicht automatisch ein und beseitigt die Steuerpflicht nicht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach Zahlungszeitpunkt und Einkommensverhältnissen; eine individuelle steuerliche Prüfung ist sinnvoll.
Rechtsstand: 11. Oktober 2026. Der Artikel ersetzt keine arbeits- oder steuerrechtliche Beratung im Einzelfall.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Anspruchsgrundlagen, Klagefrist, Faustformel und Besteuerung anhand aktueller Gesetzestexte geprüft.