Die Abgrenzungsrechnung verbindet Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung. Sie ordnet Aufwendungen und Erträge so zu, dass das externe Rechnungswesen und die interne betriebliche Auswertung jeweils ihren Zweck erfüllen.
Grund- und Anderskosten
Betriebliche Aufwendungen, die in gleicher Höhe als Kosten übernommen werden, heißen Grundkosten. Bei Anderskosten wird ein Aufwand durch einen abweichenden kalkulatorischen Kostenansatz ersetzt oder angepasst, zum Beispiel bei kalkulatorischen Abschreibungen. Zusatzkosten haben keinen entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchhaltung.
Neutrale Aufwendungen gehören nicht oder nicht in gleicher Höhe zur betrieblichen Leistungserstellung, etwa bestimmte betriebsfremde oder periodenfremde Vorgänge. Die Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt daraus ein internes Betriebsergebnis; dieses ist nicht automatisch identisch mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss oder steuerlichen Gewinn.
Abgrenzungen müssen nach dem jeweiligen Zweck und den gewählten Regeln nachvollziehbar dokumentiert werden.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Betriebsergebnis von handels- und steuerrechtlichem Ergebnis abgegrenzt.