„Aktivitätsklausel“ bezeichnet keine einzige, für alle Steuerfälle geltende Vorschrift. Der Begriff kann sich auf die Einordnung von Einkünften nach dem Außensteuergesetz (AStG), auf Bedingungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder auf andere besondere Entlastungsregeln beziehen. Welche Definition gilt, muss deshalb anhand der konkreten Norm oder des jeweiligen Abkommens bestimmt werden.

Hinzurechnungsbesteuerung

Das AStG ordnet Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft anhand gesetzlicher Tatbestände als aktiv oder passiv ein. Beherrschung, Art der Einkünfte und niedrige Besteuerung sind getrennt zu prüfen; außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen und Entlastungen. Die frühere pauschale Aussage, aktive Einkünfte müssten stets zu mehr als 90 Prozent aus bestimmten Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten stammen, beschreibt keine allgemeine Voraussetzung der heutigen Hinzurechnungsbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein DBA kann eigene Aktivitäts-, Quellen- oder Subject-to-tax-Klauseln enthalten. Ob Einkünfte freigestellt oder angerechnet werden, richtet sich nach dem konkreten Abkommen und seiner Anwendung im nationalen Recht. Deshalb lässt sich ein automatischer Methodenwechsel für alle passiven Einkünfte nicht behaupten.

Der alte Artikel vermischte mehrere unterschiedliche Regeln. Für eine grenzüberschreitende Gestaltung sind die aktuelle Gesetzesfassung, das jeweils einschlägige DBA und der konkrete Sachverhalt zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. AStG-Hinzurechnungsbesteuerung von den eigenständigen DBA-Klauseln abgegrenzt.