Annahmeverzug (Gläubigerverzug) kann eintreten, wenn der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Schuldner muss grundsätzlich ordnungsgemäß leisten und die erforderliche Mitwirkung muss ausbleiben. Ob ein tatsächliches Angebot nötig ist oder ausnahmsweise genügt, dass der Gläubiger die Mitwirkung unterlässt, richtet sich nach §§ 294 bis 296 BGB.

Rechtsfolgen

Während des Gläubigerverzugs haftet der Schuldner nach § 300 BGB grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann die Leistungsgefahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Gläubiger übergehen. Daneben können Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot oder die Aufbewahrung zu ersetzen sein.

Verkauf nicht angenommener Ware

Ein Selbsthilfeverkauf ist nicht automatisch erlaubt. Für bestimmte beiderseitige Handelsgeschäfte eröffnet § 373 HGB dem Verkäufer nach vorheriger Androhung eine Hinterlegung oder einen Selbsthilfeverkauf; bei verderblicher Ware und Gefahr im Verzug gelten Ausnahmen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des BGB, etwa §§ 383 ff., gesondert zu prüfen.

Der Verkäufer sollte Leistungsangebot, Lieferzeit, Lieferort, Zustand der Ware und Kommunikation dokumentieren. Bei Verbraucherverträgen oder einem Streit über die Vertragsmäßigkeit der Ware ist die Rechtslage besonders sorgfältig zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Annahmevoraussetzungen, Haftungsmilderung und handelsrechtlicher Selbsthilfeverkauf abgegrenzt.