Aufwandsteuern sind eine Kategorie des deutschen Steuerrechts, die an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung anknüpft. Beispiele sind örtliche Aufwandsteuern wie Hundesteuer oder bestimmte Vergnügungsteuern. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei kommunalen Steuern innerhalb der verfassungs- und einfachgesetzlichen Grenzen.

Abgrenzung

Aufwandsteuern sind nicht mit allen indirekten Steuern gleichzusetzen. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer gehören zu anderen steuerlichen Kategorien; Energie-, Tabak- oder Versicherungsteuern werden ebenfalls nach jeweils eigenen Regeln eingeordnet. Steuerarten können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Erhebungsform oder wirtschaftlicher Belastung gruppiert werden.

Bei einer Aufwandsteuer ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht immer unmittelbar am Einkommen messbar. Der Gesetzgeber kann typisierende Anknüpfungspunkte verwenden, muss aber verfassungsrechtliche Grenzen beachten.

Kommunale Unterschiede

Ob eine örtliche Aufwandsteuer anfällt, richtet sich nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde und dem konkreten Sachverhalt. Namen, Bemessungsgrundlage und Befreiungen können lokal variieren; ein allgemeiner Überblick ersetzt keine Prüfung der örtlichen Regelung.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Steuerarten systematisch voneinander abgegrenzt.