Der Auslandstätigkeitserlass ist eine Verwaltungsregelung für bestimmte Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland tätig sind. Er kann unter engen Voraussetzungen eine Freistellung von der deutschen Einkommensteuer ermöglichen. Die Anwendung folgt nicht allein daraus, dass eine Tätigkeit länger als drei Monate im Ausland ausgeübt wird.

Wichtige Voraussetzungen

Die Tätigkeit muss grundsätzlich mindestens drei Monate ununterbrochen in einem Staat ausgeübt werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezieht. Zusätzlich muss es sich um ein begünstigtes Vorhaben handeln, etwa bestimmte Montage-, Beratungs-, Bodenschatzgewinnungs- oder Entwicklungshilfeprojekte. Auch Arbeitgeber, Kostentragung und konkrete Tätigkeit müssen die Vorgaben des aktuellen Erlasses erfüllen.

Steuerliche Wirkung

Der begünstigte Arbeitslohn kann nach Maßgabe des Erlasses steuerfrei sein. Die Freistellung wirkt sich regelmäßig über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz für übrige steuerpflichtige Einkünfte aus. Es handelt sich um eine besondere Verwaltungsregelung auf Grundlage von § 34c Abs. 5 EStG und nicht um eine allgemeine gesetzliche Steuerbefreiung für Auslandsarbeit. Doppelbesteuerungsabkommen und die tatsächliche Ansässigkeit sind gesondert zu prüfen.

Für eine Freistellung sind Nachweise zur Dauer, zum Einsatzstaat, zum Projekt und zur Arbeitgeberstruktur erforderlich. Im Einzelfall sollte das zuständige Finanzamt oder eine steuerliche Beratung die Anwendbarkeit bestätigen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.