Außensteuerrecht bezeichnet die Regeln für steuerliche Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Staaten. Dazu gehören Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen, das Außensteuergesetz (AStG), Doppelbesteuerungsabkommen und einschlägiges EU-Recht.
Ansässigkeit und Steuerpflicht
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG). Dadurch können auch ausländische Einkünfte in die deutsche Besteuerung einbezogen werden. Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt können mit bestimmten inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein. Das bedeutet nicht, dass jedes „Weltvermögen“ automatisch einer einheitlichen deutschen Steuer unterliegt.
Doppelbesteuerung vermeiden
Wenn mehrere Staaten denselben Sachverhalt besteuern können, richten sich Freistellung oder Anrechnung nach dem jeweiligen nationalen Gesetz und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Abkommen verteilen Besteuerungsrechte, enthalten aber keine einheitliche Regel für jede Einkunftsart. Ansässigkeit, Einkunftsquelle, Betriebsstätte und Abkommenswortlaut müssen einzeln geprüft werden.
Besondere Vorschriften
Das AStG enthält unter anderem Fremdvergleichs- und Hinzurechnungsregeln sowie Vorschriften zu bestimmten Wegzugsfällen. Weitere Besonderheiten finden sich etwa bei Quellensteuern, Betriebsstätten, Umsatzsteuer und Erbschaftsteuer. Internationale Sachverhalte erfordern deshalb die Prüfung aller betroffenen Steuerarten und des aktuellen Rechtsstands.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.