Bei bestimmten Bauleistungen im Inland muss der Leistungsempfänger grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer für Rechnung des Leistenden einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Pflicht betrifft Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn der Empfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Ausnahmen

Der Steuerabzug entfällt insbesondere, wenn eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Er ist ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn die voraussichtlichen Bauleistungen für denselben Empfänger im Kalenderjahr insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigen. Für Empfänger, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführen, gilt grundsätzlich eine Freigrenze von 15.000 Euro. Die Vermietung von höchstens zwei Wohnungen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgenommen.

Abführung und Anrechnung

Der Empfänger meldet und führt den Steuerabzug fristgerecht ab. Der einbehaltene Betrag wird beim Leistenden grundsätzlich auf Einkommen-, Körperschaft- oder Lohnsteuer angerechnet. Die Bauabzugsteuer ist ein Sicherungsmechanismus und keine endgültige Zusatzsteuer auf den Bauumsatz.

Leistung, Empfängerstatus, Jahresfreigrenze und Gültigkeit der Bescheinigung sollten vor jeder Zahlung geprüft und dokumentiert werden.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Steuersatz, Freigrenzen und Freistellungsbescheinigung anhand aktueller EStG-Fassung geprüft.