Bei einer Betriebsaufspaltung überlässt ein Besitzunternehmen einer Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung. Steuerlich wird die Vermietung oder Verpachtung unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens behandelt.

Voraussetzungen

Erforderlich sind grundsätzlich eine sachliche und eine personelle Verflechtung. Sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Eine personelle Verflechtung besteht, wenn dieselbe Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die tatsächliche Nutzungsüberlassung müssen im Einzelfall geprüft werden.

Steuerliche Folgen und Risiken

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, können die Einkünfte des Besitzunternehmens als gewerblich gelten. Dadurch können Gewerbesteuerpflicht, Betriebsvermögen und besondere Folgen für die spätere Übertragung oder Beendigung entstehen. Auch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung eines Grundstücksunternehmens kann betroffen sein. Die Besitz- und Betriebsgesellschaft bleiben rechtlich und steuerlich grundsätzlich getrennte Rechtsträger.

Eine Betriebsaufspaltung ist kein pauschaler Weg, Gewerbesteuer zu vermeiden oder Offenlegungs- und Prüfungspflichten auszuschließen. Wenn eine der Verflechtungen wegfällt, kann dies steuerliche Folgen einschließlich einer Betriebsaufgabe auslösen. Ältere Hinweise auf Investitionszulagen oder auf automatische Erbschaftsteuer- und Haftungsvorteile beschreiben keine allgemein geltende heutige Rechtslage.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.