Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (§ 12 AO). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann ein anderer Staat Gewinne besteuern, die einer dortigen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, richtet sich neben dem nationalen Recht nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen.

Abkommensrechtliche Gewinnzurechnung

Viele deutsche Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich an den Artikeln 5 und 7 des OECD-Musterabkommens, weichen aber im Wortlaut und in Einzelheiten voneinander ab. Die Existenz einer Betriebsstätte führt deshalb nicht automatisch dazu, dass sämtliche dort erzielten Umsätze dem Tätigkeitsstaat zugeordnet werden. Es ist zu prüfen, welche Funktionen, Risiken und Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind und wie das Abkommen die Doppelbesteuerung vermeidet.

Das nationale Steuerrecht enthält eigene Regeln, unter anderem zur beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG). Für selbständig Tätige kann ein Abkommen statt einer Betriebsstätte eine feste Einrichtung oder andere Voraussetzungen verwenden. Daher ist die konkrete Abkommensfassung entscheidend; pauschale Aussagen zum Sitz- oder Quellenstaat reichen nicht aus.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.