Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn grundsätzlich durch Vergleich des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahres ermittelt. Der Unterschied ist um Entnahmen zu erhöhen und um Einlagen zu mindern (§ 4 Abs. 1 EStG).

Steuerlicher und handelsrechtlicher Abschluss

Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen, ermitteln den Gewinn unter den Voraussetzungen des § 5 EStG. Dabei sind steuerliche Vorschriften und die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze zu beachten; steuerliche Sonderregeln können zu abweichenden Ansätzen führen.

Ein Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kann für Steuerpflichtige in Betracht kommen, die nicht unter § 5 EStG fallen, aber freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen. Nicht jede selbständige Tätigkeit und nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb muss dieselbe Methode verwenden. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie mögliche vereinfachte Gewinnermittlungen sind gesondert zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.