Bei der Behandlung der Kosten für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass bestehen besondere steuerliche Regelungen. Sie dürfen nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten und die Rechnung aufgezeichnet und der Finanzverwaltung vorgelegt werden (§ 4 V Nr. 2 EStG). Die Ursache für diese erweiterten Aufzeichnungspflichten und die Abzugsbeschränkung liegt darin, dass sie die Kosten der privaten Lebensführung berühren.
Bewirtungskosten im Steuerrecht
Dieser Bestandsartikel kann ältere Rechtsstände oder Beträge enthalten. Für aktuelle Regelungen beachte die amtlichen Quellen; dieser Text wurde beim Relaunch noch nicht einzeln fachlich aktualisiert.
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