Für angemessene Aufwendungen zur Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind grundsätzlich 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der verbleibende Teil darf den Gewinn nicht mindern. Unangemessene Aufwendungen sind nicht schon deshalb abziehbar, weil die formalen Nachweise vorliegen.
Nachweis und Rechnung
Der Steuerpflichtige muss die Höhe und betriebliche Veranlassung nachweisen. Dazu sind grundsätzlich Ort, Tag, Teilnehmende, Anlass und Höhe der Aufwendungen schriftlich festzuhalten. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen für den besonderen Bewirtungsnachweis Angaben zu Anlass und Teilnehmenden; die Rechnung ist beizufügen. Die allgemeinen Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen bleiben zu beachten.
Aufwendungen für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer unterliegen einer anderen Regelung. Auch bei einer geschäftlichen Bewirtung kommt es auf den konkreten Anlass, die Angemessenheit und die korrekte Dokumentation an. Die 70-Prozent-Regel ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Quellen und Prüfstand
Inhaltlich überarbeitet am 11. Oktober 2026. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.