Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert bestimmte unentgeltliche Erwerbe. Dazu gehören Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und das Vermögen bestimmter Familienstiftungen und Familienvereine in wiederkehrenden Abständen (§ 1 ErbStG).

Steuerklasse und Freibetrag

Die persönliche Beziehung zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker bestimmt die Steuerklasse. Persönliche Freibeträge und Steuersätze richten sich nach den §§ 15 bis 19 ErbStG. Bei Schenkungen wird grundsätzlich auch geprüft, welche Zuwendungen derselben Person innerhalb des gesetzlich maßgeblichen Zehnjahreszeitraums zuvor erfolgt sind.

Bewertung und Unternehmensvermögen

Der steuerpflichtige Erwerb wird nach den Regeln des ErbStG und des Bewertungsgesetzes ermittelt. Grundbesitz, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und sonstige Vermögensgegenstände können unterschiedlichen Bewertungsverfahren unterliegen. Für begünstigtes Betriebsvermögen bestehen unter gesetzlichen Voraussetzungen besondere Verschonungsregeln; sie gelten nicht automatisch für jedes Unternehmen oder jeden Erwerber.

Ersatzerbschaftsteuer

Bestimmte Familienstiftungen und Familienvereine können im Abstand von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Die Regelung knüpft an § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 ErbStG an; sie wurde nicht nur historisch 1974 eingeführt, sondern gilt weiterhin.

Die Bewertungs- und Verschonungsregeln sind komplex und können durch Übergangsvorschriften oder Verfassungsrecht beeinflusst werden. Für einen konkreten Erwerb sind Stichtag, Vermögensart, Vorzuwendungen und persönliche Verhältnisse entscheidend.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.