Die Finanzierung aus Rückstellungsgegenwerten beschreibt einen Liquiditätseffekt: Ein Aufwand wird bilanziell erfasst, während die Zahlung zur Erfüllung der Verpflichtung erst später erfolgt. Die Rückstellung ist dabei kein gesondertes Geldkonto und garantiert nicht, dass entsprechende liquide Mittel tatsächlich verfügbar bleiben.

Welche Rückstellungen sind betroffen?

Rückstellungen werden nach den gesetzlichen Regeln für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet (§ 249 HGB). Pensionsrückstellungen betreffen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung; sie sind nicht automatisch einem Pensionsfonds zugeführt. Bei unmittelbaren Zusagen muss die Verpflichtung nach den einschlägigen Bewertungsregeln ermittelt werden. Für bestimmte alte oder mittelbare Pensionsverpflichtungen enthält Art. 28 EGHGB besondere Übergangs- und Wahlregelungen.

Finanzierungswirkung und Grenzen

Solange die Zahlung noch aussteht, kann die Rückstellung als Innenfinanzierungseffekt wirken. Dieser Effekt ist umso größer, je später die Verpflichtung erfüllt wird und je länger Mittel aus dem laufenden Geschäft tatsächlich zur Verfügung stehen. Mittel können aber bereits anderweitig verwendet sein. Rückstellungen sind Fremdkapital beziehungsweise Verpflichtungen und dürfen nicht als frei verfügbares Eigenkapital verstanden werden.

Die Rückstellung ist zu jedem Bilanzstichtag nach den geltenden Ansatz- und Bewertungsregeln zu überprüfen. Sie darf nur aufgelöst werden, soweit ihr Grund entfallen ist.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.