Die Finanzverwaltung ist der Verwaltungsbereich, der öffentliche Einnahmen verwaltet und die entsprechenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Dazu gehören insbesondere Festsetzung und Erhebung von Steuern, Steueraufsicht sowie Aufgaben der Zollverwaltung.

Die Zuständigkeiten sind auf mehrere Ebenen verteilt. Nach Artikel 108 Grundgesetz verwalten Landesfinanzbehörden grundsätzlich die meisten Gemeinschaftsteuern und Ländersteuern im Auftrag der Länder; Bundesfinanzbehörden verwalten unter anderem Zölle und bestimmte bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern. Gemeinden wirken bei Realsteuern mit und setzen insbesondere die Gewerbesteuer fest, während der Messbetrag vom Finanzamt festgesetzt wird.

Die konkrete Verwaltungszuständigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, wem das Steueraufkommen zusteht und wer das jeweilige Steuergesetz erlässt. Artikel 108 Grundgesetz und das Finanzverwaltungsgesetz regeln den Verwaltungsaufbau; einzelne Fachgesetze bestimmen das Verfahren und die Zuständigkeit im jeweiligen Fall.

Bei einem Steuerbescheid ist grundsätzlich die darin bezeichnete Behörde zuständig. Einspruchs- und Klagewege sowie Fristen richten sich nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Definition, Abgrenzung und Rechenbeispiel geprüft.