Grenzpendler wohnen in einem Staat und erzielen Einkünfte in einem anderen. Wie diese Einkünfte besteuert werden, richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz und dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Der Begriff selbst schafft keine besondere Steuerbefreiung.

Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG

Eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann für bestimmte inländische Einkünfte beantragen, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Dafür müssen grundsätzlich mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden. Welche Einkünfte anzusetzen sind, bestimmt das Gesetz.

Familienbezogene Regeln und Steuerabkommen

Für EU- und EWR-Staatsangehörige können unter den Voraussetzungen des § 1a EStG zusätzliche Regeln, etwa zur Zusammenveranlagung mit einem im Ausland lebenden Ehegatten, anwendbar sein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann außerdem Sonderregeln für Grenzgänger enthalten; diese unterscheiden sich nach Staat und Einkunftsart.

Der alte Betrag von 6.136 Euro war an einen früheren Grundfreibetrag gebunden und ist keine aktuelle feste Grenze. Für jeden Veranlagungszeitraum sind die aktuelle Gesetzesfassung und das betreffende Abkommen zu prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet am 2026-10-13. Aktuelle gesetzliche Voraussetzungen von länderspezifischen DBA-Regeln unterschieden.